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BauzulassungenAlle Bauprodukte, die von den maßgebenden Produktnormen wesentlich abweichen, brauchen eine besondere Zulassung (siehe auch Landesbauordnung der jeweiligen Bundesländer). Bis zum 31.12.1995 galt für die ERNST-Urinale der Prüfbescheid vom Institut für Bautechnik in Berlin (PA - I - 1021). Im Rahmen der Neufassung der Landesbauordnung ist
nun hierfür die Landesgewerbeanstalt in Würzburg zuständig.
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (Auszug)Gegenstand und Anwendungsbereich Beschreibung des Gegenstandes: Anwendungsbereich: Die Urinalbecken dienen der Verwendung in Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke nach der DIN 1986-1 und -2. Sie funktionieren ohne Wasserspülung. Die Urinalbecken mit Ablaufstutzen DN 50 sind geeignet zum Anschluss von Abwasserrohren und Formstücken aus Kunststoff nach DIN V 19560 (PP) bzw. DIN V 19561 (ABS, ASA). Der Urinalablauf mit Ablaufstutzen NW 65 nach der DIN 1390-1 ist geeignet zum Anschluß an Abwasserleitungen unter Verwendung von Urinalanschlussstücken DIN 1380-B65 oder speziellen, geprüften Übergangsstücken. ERNST-Urinalbecken und ERNST-Urinalabläufe dürfen nur mit den dafür vorgesehenen Ki-Ventilen nach Herstellerangaben genutzt werden. Die Urinalbecken und Urinalanlagen sollten entsprechend der Anleitung des Herstellers regelmäßig gewartet werden. Der für die Herstellung der ERNST-Urinalbecken und Urinalanlagen verantwortliche Unternehmer hat den Bauherrn / Betreiber auf die Wartungspflicht hinzuweisen und ihm eine Kopie dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zu übergeben. Es wird hiermit aufgrund Artikel 22 der Bayerischen
Bauordnung (BayBO) vom 18.04.1994 und entsprechend Bauregelliste A Teil
1 lfd. Nr. 12.2.6 und 12.2.12 ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
zum Nachweis der Verwendbarkeit erteilt.
Der Beurteilung der Urinalbecken und Urinalabläufe liegt das Prüfzeugnis Nr. 4960192-01 der LGA Würzburg zugrunde. (Anmerkung: Für den Gegenstand galt bis zum 31.12.1995 der Prüfbescheid PA-I-1021.) Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis
gilt als Prüfzeichen im Sinne der Prüfzeichenverordnung der
Länder, sofern für das als Gegenstand aufgeführte Bauprodukt
ein solches vorgeschrieben ist.
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